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Fachkunde für Strahlenschutz
in der Medizin
Anwendung von Röntgenstrahlen
Inhalt
Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde nach der Röntgenverordnung – Nur Diagnostik
Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik
I. Kurse im Strahlenschutz
II. Sachkunde
Hinweise zur Anwendung von Röntgenstrahlen
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18a
Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung
Richtzeiten und Richtzahlen
Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte
Musterzeugnis über den Erwerb der Sachkunde in der medizinischen
Röntgendiagnostik (Beispiel Urologie)
Am 1. Juli 2002 ist die neue Röntgenverordnung zur Anwendung von Röntgenstrahlen in der Medizin
in Kraft getreten.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss die Ärztekammer Nordrhein davon
ausgehen, dass bei Weiterbildern, Assistenten und AiPs Unsicherheiten bestehen, wie nach der
neuen Röntgenverordnung ein Fachkundenachweis Röntgendiagnostik erworben werden kann.
Mit den Ausführungen soll daher der Weg zum Erwerb einer Fachkunde ausführlich erläutert werden.
Wir empfehlen allen Kammermitgliedern, die einen Fachkundenachweis im Bereich Röntgendiagnostik
erwerben wollen, die gegebenen Hinweise zu beachten, da die Ausstellung von Fachkundenachweisen
nur dann erfolgen kann, wenn die durch die Röntgenverordnung vorgegebenen Bestimmungen erfüllt
sind. Die Ärztekammer Nordrhein ist als nach Landesrecht zuständige Stelle für die Erteilung von
Fachkundenachweisen an die Bestimmungen der Röntgenverordnung gebunden.
Die Fachkunde im Bereich der Röntgentherapie ist seit 01.08.2001 bzw. 01.07.2002 aus der
Röntgenverordnung ausgegliedert und der Strahlenschutzverordnung zugeordnet
worden.
Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde nach der Röntgenverordnung Nur Diagnostik
In Ergänzung der Röntgenverordnung von 1988 hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinie
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin,
Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung (Richtlinie zur Fachkunde Röntgen)
veröffentlicht. (Die Richtlinie kann beim Wirtschaftsverlag
NW, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven bezogen werden.) Diese wurde bezüglich
der Richtzeiten für die Sachkunde laut Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni
1989 geändert.
Die Ärztekammer Nordrhein wurde als zuständige Stelle vom Ministerium für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen beauftragt, Fachkundebescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie
zugrunde zulegen ist. Die Richtlinie zur Röntgenverordnung ist noch in Kraft. Sie wird vermutlich erst in den
nächsten Monaten geändert.
Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich
in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche:
- Kurse im Strahlenschutz
- Sachkunde (Nachweis der praktischen Tätigkeit)
Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik
I. Kurse im Strahlenschutz
Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im
Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.
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Bevor ein Arzt Tätigkeiten im Röntgenbereich ausüben darf, geht die Röntgenverordnung selbstverständlich
davon aus, dass ihm zuvor anhand der Gegebenheiten der Klinik oder Praxis ein umfassender Einblick in den
Ablauf von Röntgenstrahlenanwendungen vermittelt worden ist (Geräte, Strahlungsbereich etc.).
Danach muss der Arzt in den ersten vier Monaten einer Tätigkeit im Röntgenbereich an einem
8-stündigen Einweisungskurs teilnehmen. Im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ist dieser Kurs
nicht institutionalisiert. Die Ärztekammer Nordrhein geht vielmehr davon aus, dass in jeder Klinik oder
Praxis ein solcher Einweisungskurs durchgeführt werden kann.
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte in der Röntgendiagnostik. Die
Durchführung eines solchen Kurses ist bei der Ärztekammer Nordrhein zu beantragen. Die Ärztekammer erteilt
dann die Genehmigung dafür. Der Strahlenschutzbeauftragte, der diesen Kurs durchführt, stellt den
Teilnehmern eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Voraussetzung für die Teilnahme an den weiteren
Strahlenschutzkursen erforderlich ist.
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Es sind nachfolgend Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 1
Nr. 1.1 (Grundkurs im Strahlenschutz 24-Unterrichtsstunden) und Nr. 1.2
(Spezialkurs im Strahlenschutz für Röntgendiagnostik 24 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen.
Voraussetzung für den Besuch des Grundkurses ist die vorherige Teilnahme am Einweisungskurs sowie für den
Besuch des Spezialkurses die vorherige Teilnahme am Grundkurs.
Alle drei Kursbescheinigungen sind in Fotokopie bei einem Antrag auf Erteilung der Fachkunde der
Ärztekammer vorzulegen.
Der Einweisungskurs muss innerhalb der ersten 4 Monate nach Beginn einer Tätigkeit im Röntgenbereich absolviert
werden. Der Grundkurs und der Spezialkurs in der Röntgendiagnostik sollten möglichst frühzeitig danach absolviert
werden.
II. Sachkunde
Die anrechenbare Zeit für den Erwerb der Sachkunde beginnt frühestens nach Absolvierung des
8-stündigen Einweisungskurses.
Die Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf
dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere
Zeiträume (siehe Richtzeiten und Richtzahlen) und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die
Sachkunde ist grundsätzlich an Institutionen (Klinikabteilung oder Praxis) im Geltungsbereich der Röntgenverordnung
(Bundesrepublik Deutschland) zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder
Teilgebiet erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse
nachzuweisen (siehe Musterzeugnis).
Diese Zeiten können im Rahmen der arbeitstäglich anfallenden
Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet werden
müssen. Der Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des Tages,
in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt
werden.
Sobald die Kurse absolviert sind und die Sachkundezeit abgeleistet ist, kann bei der Ärztekammer Nordrhein ein
formloser Antrag auf Ausstellung eines Fachkundenachweises gestellt werden (Bearbeitungsgebühr
€ 51,). Dem Antrag sind die Kursbescheinigungen, die Approbation und ein entsprechendes
Zeugnis in Fotokopie beizufügen.
Hinweise zur Anwendung von Röntgenstrahlen
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Nach § 23 in Verbindung mit § 24 der Röntgenverordnung vom
1.7.2002 dürfen nur Ärzte,
die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen.
Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde nur angewendet werden,
von Personen,
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die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist
(§ 10 BÄO Abs.3 nicht die AiP-Genehmigung) und die für das Gesamtgebiet der
Röntgenuntersuchung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
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die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist
(§ 10 BÄO Abs.3 nicht die AiP-Genehmigung) und die für das Teilgebiet der
Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen.
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Nach § 24 Nr. 3 der Röntgenverordnung vom
1.7.2002 dürfen Ärzte auch
ohne Fachkunde unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes
Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer
8-stündigen Einweisung über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen
(z.B. in einem Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6.1 der Fachkunderichtlinie
erhalten haben. Es ist dringend erforderlich, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese Kenntnisse
zu erwerben.
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18
a der Röntgenverordnung
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Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen
Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an
von der zuständigen Stelle anerkannten Kurse erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die
praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine
Bescheinigung zu belegen.
Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
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Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme
an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als
geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die
Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die
Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Der Nachweis über die Aktualisierung
der Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die
zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahme nicht oder nicht
vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen.
Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine
Überprüfung der Fachkunde veranlassen.
Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung
Eine Aktualisierung der Fachkunde durch Teilnahme am entsprechenden Kurs ist nach der Röntgenverordnung
wie folgt nachzuweisen.
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bei Erwerb der Fachkunde vor 1973
bis zum 1. Juli 2004
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bei Erwerb der Fachkunde zwischen 1973 und 1987
bis zum 1. Juli 2005
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bei Erwerb der Fachkunde nach 1987
bis zum 1. Juli 2007
Richtzeiten und Richtzahlen
Richtzeiten für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet
laut Beschluss des
Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 sowie Richtzahlen von
nachzuweisenden, selbständig durchgeführten und befundeten Röntgenuntersuchungen:
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1.
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Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT)
sämtliche nachstehend aufgeführten Untersuchungszahlen sind nachzuweisen
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30 Monate
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2.
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Notfalldiagnostik* (Schädel, Extremitäten, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen**)
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12 Monate
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sowie folgende Untersuchungszahlen:
Schädel
Extremitäten
Wirbelsäule
Thorax
Abdomen**
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40
150
50
200
40
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3.
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Röntgendiagnostik des Thorax (Thorax und Thoraxorgane)
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12 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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600
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4.
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Röntgendiagnostik der Extremitäten
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12 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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700
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5.
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Röntgendiagnostik des Schädels
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12 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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100
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6.
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Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane (Nieren, Nebennieren, Harnwege)
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12 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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100
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7.
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Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes (Skelett und Gelenke)
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18 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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1.000
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8.
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Röntgendiagnostik des Abdomen**
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18 Monate
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sowie folgende Untersuchungszahlen:
Abdomenübersichtsaufnahmen
Oesophagus, Magen, Dünndarm
Dickdarm
Gallenblase, Gallenwege und Pankreas
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40
70
50
50
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9.
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Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen
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6 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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250
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10.
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Mammographie
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6 Monate
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sowie Untersuchungszahlen
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100
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11.
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Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems
(z.B. Gefäße)
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12 Monate
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arterielle (Angioplastien sind anrechenbar)
venöse einschließlich Lymphographie
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40
25
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12.
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Computertomographie (zusätzlich zu den anderen Positionen) |
12 Monate
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sowie folgende Untersuchungszahlen
davon Ganzkörper-CT
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500
400
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Beim Erwerb der Sachkunde in mehr als einem der Teilgebiete 2. bis 8. in zeitlich aufeinanderfolgenden
Abschnitten verkürzt sich die Mindestzeit für jedes zusätzliche Teilgebiet um 6 Monate.
Die Sachkunde für zwei der Teilgebiete 3. bis 6. kann beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch
gleichzeitig erworben werden.
*: Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung
(z.B. Nachtdienst)
**: Verdauungs-, Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane
Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte
Musterzeugnis über den Erwerb der Sachkunde
in der medizinischen Röntgendiagnostik (Beispiel Urologie)
Es ist erforderlich, nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet
oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu
verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle (Ärztekammer Nordrhein) erkennen kann,
auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende Sachkunde erworben hat. Die Abfassung
des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten
richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine Endbeurteilung enthalten.
Das Zeugnis muss ausgestellt werden von dem für den Röntgenbereich zuständigen
Strahlenschutzbeauftragten. Das ist in der Regel der Chefarzt oder ein Oberarzt im klinischen
Bereich oder der Praxisinhaber.
Angaben über die die Sachkunde vermittelnde Person (in der Regel der Weiterbilder) und über die
Institution:
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Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche,
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Angabe, auf welchen Gebieten die die Sachkunde vermittelnde Person fachkundig ist,
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Bestätigung, dass der Erwerb der Sachkunde von dieser Person verantwortlich geleitet wurde.
Angaben zur zu beurteilenden Person (Assistent, AiP o.ä.):
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Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in der Medizin,
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Angabe über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung
ionisierender Strahlen in der Medizin,
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Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge,
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Angaben über Dauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen
Anwendungsgebiet geführt hat mit Angabe der jeweiligen Untersuchungszahlen.
Beurteilung:
Zusammenfassende Beurteilung, dass der Beurteilte nach Ansicht der Person, unter deren Leitung die Sachkunde
im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die
Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
oder § 24 Abs. 1 RöV sind.
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