Fachkunde für Strahlenschutz in der Medizin
Anwendung von Röntgenstrahlen

Inhalt

Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde nach der Röntgenverordnung – Nur Diagnostik

Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

I. Kurse im Strahlenschutz II. Sachkunde

Hinweise zur Anwendung von Röntgenstrahlen

Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18a

Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung

Richtzeiten und Richtzahlen

Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte

Musterzeugnis über den Erwerb der Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik (Beispiel Urologie)

Am 1. Juli 2002 ist die neue Röntgenverordnung zur Anwendung von Röntgenstrahlen in der Medizin in Kraft getreten.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss die Ärztekammer Nordrhein davon ausgehen, dass bei Weiterbildern, Assistenten und AiPs Unsicherheiten bestehen, wie nach der neuen Röntgenverordnung ein Fachkundenachweis Röntgendiagnostik erworben werden kann.

Mit den Ausführungen soll daher der Weg zum Erwerb einer Fachkunde ausführlich erläutert werden.

Wir empfehlen allen Kammermitgliedern, die einen Fachkundenachweis im Bereich Röntgendiagnostik erwerben wollen, die gegebenen Hinweise zu beachten, da die Ausstellung von Fachkundenachweisen nur dann erfolgen kann, wenn die durch die Röntgenverordnung vorgegebenen Bestimmungen erfüllt sind. Die Ärztekammer Nordrhein ist als nach Landesrecht zuständige Stelle für die Erteilung von Fachkundenachweisen an die Bestimmungen der Röntgenverordnung gebunden.
Die Fachkunde im Bereich der Röntgentherapie ist seit 01.08.2001 bzw. 01.07.2002 aus der Röntgenverordnung ausgegliedert und der Strahlenschutzverordnung zugeordnet worden.


Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde nach der Röntgenverordnung – Nur Diagnostik

In Ergänzung der Röntgenverordnung von 1988 hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach der Röntgenverordnung (Richtlinie zur Fachkunde Röntgen) veröffentlicht. (Die Richtlinie kann beim Wirtschaftsverlag NW, Postfach 10 11 10,  27511 Bremerhaven bezogen werden.) Diese wurde bezüglich der Richtzeiten für die Sachkunde laut Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 geändert.

Die Ärztekammer Nordrhein wurde als zuständige Stelle vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragt, Fachkundebescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrunde zulegen ist. Die Richtlinie zur Röntgenverordnung ist noch in Kraft. Sie wird vermutlich erst in den nächsten Monaten geändert.

Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche:

  • Kurse im Strahlenschutz
  • Sachkunde (Nachweis der praktischen Tätigkeit)

 

Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

I. Kurse im Strahlenschutz

Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

  1. Bevor ein Arzt Tätigkeiten im Röntgenbereich ausüben darf, geht die Röntgenverordnung selbstverständlich davon aus, dass ihm zuvor anhand der Gegebenheiten der Klinik oder Praxis ein umfassender Einblick in den Ablauf von Röntgenstrahlenanwendungen vermittelt worden ist (Geräte, Strahlungsbereich etc.).
    Danach muss der Arzt in den ersten vier Monaten einer Tätigkeit im Röntgenbereich an einem 8-stündigen Einweisungskurs teilnehmen. Im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ist dieser Kurs nicht institutionalisiert. Die Ärztekammer Nordrhein geht vielmehr davon aus, dass in jeder Klinik oder Praxis ein solcher Einweisungskurs durchgeführt werden kann.
    Verantwortlich dafür ist der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte in der Röntgendiagnostik. Die Durchführung eines solchen Kurses ist bei der Ärztekammer Nordrhein zu beantragen. Die Ärztekammer erteilt dann die Genehmigung dafür. Der Strahlenschutzbeauftragte, der diesen Kurs durchführt, stellt den Teilnehmern eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Voraussetzung für die Teilnahme an den weiteren Strahlenschutzkursen erforderlich ist.
     
  2. Es sind nachfolgend Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 1 Nr. 1.1 (Grundkurs im Strahlenschutz 24-Unterrichtsstunden) und Nr. 1.2 (Spezialkurs im Strahlenschutz für Röntgendiagnostik 24 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen. Voraussetzung für den Besuch des Grundkurses ist die vorherige Teilnahme am Einweisungskurs sowie für den Besuch des Spezialkurses die vorherige Teilnahme am Grundkurs.

Alle drei Kursbescheinigungen sind in Fotokopie bei einem Antrag auf Erteilung der Fachkunde der Ärztekammer vorzulegen.

Der Einweisungskurs muss innerhalb der ersten 4 Monate nach Beginn einer Tätigkeit im Röntgenbereich absolviert werden. Der Grundkurs und der Spezialkurs in der Röntgendiagnostik sollten möglichst frühzeitig danach absolviert werden.

 

II. Sachkunde

Die anrechenbare Zeit für den Erwerb der Sachkunde beginnt frühestens nach Absolvierung des 8-stündigen Einweisungskurses.

Die Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere Zeiträume (siehe Richtzeiten und Richtzahlen) und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist grundsätzlich an Institutionen (Klinikabteilung oder Praxis) im Geltungsbereich der Röntgenverordnung (Bundesrepublik Deutschland) zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Teilgebiet erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nachzuweisen (siehe Musterzeugnis).

Diese Zeiten können im Rahmen der arbeitstäglich anfallenden Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten Zeiten nicht zusammenhängend abgeleistet werden müssen. Der Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden.

Sobald die Kurse absolviert sind und die Sachkundezeit abgeleistet ist, kann bei der Ärztekammer Nordrhein ein formloser Antrag auf Ausstellung eines Fachkundenachweises gestellt werden (Bearbeitungsgebühr € 51,–). Dem Antrag sind die Kursbescheinigungen, die Approbation und ein entsprechendes Zeugnis in Fotokopie beizufügen.

 

Hinweise zur Anwendung von Röntgenstrahlen

  1. Nach § 23 in Verbindung mit § 24 der Röntgenverordnung vom 1.7.2002 dürfen nur Ärzte, die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen. Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde nur angewendet werden, von Personen,
     
    1. die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 10 BÄO Abs.3 – nicht die AiP-Genehmigung) und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
       
    2. die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 10 BÄO Abs.3 – nicht die AiP-Genehmigung) und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
       
  2. Nach § 24 Nr. 3 der Röntgenverordnung vom 1.7.2002 dürfen Ärzte – auch ohne Fachkunde – unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer 8-stündigen Einweisung über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen (z.B. in einem Krankenhaus oder bei einem Kursveranstalter) gemäß Anlage 6.1 der Fachkunderichtlinie erhalten haben. Es ist dringend erforderlich, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse diese Kenntnisse zu erwerben.

 

Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18 a der Röntgenverordnung

  1. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kurse erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen.
    Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
     
  2. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.

 

Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung

Eine Aktualisierung der Fachkunde durch Teilnahme am entsprechenden Kurs ist nach der Röntgenverordnung wie folgt nachzuweisen.

  1. bei Erwerb der Fachkunde vor 1973
    bis zum 1. Juli 2004
     
  2. bei Erwerb der Fachkunde zwischen 1973 und 1987
    bis zum 1. Juli 2005
     
  3. bei Erwerb der Fachkunde nach 1987
    bis zum 1. Juli 2007

 

Richtzeiten und Richtzahlen

Richtzeiten für den Erwerb der Sachkunde in Abhängigkeit vom Anwendungsgebiet laut Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5./6. Juni 1989 sowie Richtzahlen von nachzuweisenden, selbständig durchgeführten und befundeten Röntgenuntersuchungen:

1. Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (ohne CT)
sämtliche nachstehend aufgeführten Untersuchungszahlen sind nachzuweisen
30 Monate
2. Notfalldiagnostik* (Schädel, Extremitäten, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen**) 12 Monate
sowie folgende Untersuchungszahlen:
Schädel
Extremitäten
Wirbelsäule
Thorax
Abdomen**

 
   40
 150
   50
 200
   40

3. Röntgendiagnostik des Thorax (Thorax und Thoraxorgane) 12 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 600

4. Röntgendiagnostik der Extremitäten 12 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 700

5. Röntgendiagnostik des Schädels 12 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 100

6. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane (Nieren, Nebennieren, Harnwege) 12 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 100

7. Röntgendiagnostik des gesamten Skelettes (Skelett und Gelenke) 18 Monate
sowie Untersuchungszahlen

1.000

8. Röntgendiagnostik des Abdomen** 18 Monate
sowie folgende Untersuchungszahlen:
Abdomenübersichtsaufnahmen
Oesophagus, Magen, Dünndarm
Dickdarm
Gallenblase, Gallenwege und Pankreas

 
   40
   70
   50
   50

9. Röntgendiagnostik des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen 6 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 250

10. Mammographie 6 Monate
sowie Untersuchungszahlen

 100

11. Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems (z.B. Gefäße) 12 Monate
arterielle (Angioplastien sind anrechenbar)
venöse einschließlich Lymphographie

   40
   25

12. Computertomographie (zusätzlich zu den anderen Positionen) 12 Monate
sowie folgende Untersuchungszahlen
davon Ganzkörper-CT

 500
 400

Beim Erwerb der Sachkunde in mehr als einem der Teilgebiete 2. bis 8. in zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten verkürzt sich die Mindestzeit für jedes zusätzliche Teilgebiet um 6 Monate.

Die Sachkunde für zwei der Teilgebiete 3. bis 6. kann beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch gleichzeitig erworben werden.

*: Notfalldiagnostik: einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung und der Notfallbehandlung (z.B. Nachtdienst)
**: Verdauungs-, Harntrakt, Gallenwege, Geschlechtsorgane

 


 

 

Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte

Musterzeugnis über den Erwerb der Sachkunde
in der medizinischen Röntgendiagnostik (Beispiel Urologie)

Es ist erforderlich, nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle (Ärztekammer Nordrhein) erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende Sachkunde erworben hat. Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine Endbeurteilung enthalten.

Das Zeugnis muss ausgestellt werden von dem für den Röntgenbereich zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Das ist in der Regel der Chefarzt oder ein Oberarzt im klinischen Bereich oder der Praxisinhaber.

Angaben über die die Sachkunde vermittelnde Person (in der Regel der Weiterbilder) und über die Institution:

  • Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche,
  • Angabe, auf welchen Gebieten die die Sachkunde vermittelnde Person fachkundig ist,
  • Bestätigung, dass der Erwerb der Sachkunde von dieser Person verantwortlich geleitet wurde.

Angaben zur zu beurteilenden Person (Assistent, AiP o.ä.):

  • Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in der Medizin,
  • Angabe über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin,
  • Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge,
  • Angaben über Dauer und Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat mit Angabe der jeweiligen Untersuchungszahlen.

Beurteilung:

Zusammenfassende Beurteilung, dass der Beurteilte nach Ansicht der Person, unter deren Leitung die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder § 24 Abs. 1 RöV sind.


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